Das Gewaltschutzgesetz

hat die Situation von Opfern häuslicher Gewalt erheblich verbessert. In Verbindung mit dem Polizeigesetz NRW ermöglicht es, dass Gewalttäter aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden können.

Sie haben dann die Möglichkeit, in Ruhe zu überlegen, wie es weitergehen soll.

Was heißt häusliche Gewalt?

Von häuslicher Gewalt wird ausgegangen, wenn es in ehelichen, nicht-ehelichen oder sonstigen nahen Beziehungen (z.B. zwischen Mutter und Sohn) zur Gewaltanwendung kommt.

Als häusliche Gewalt gilt auch, wenn die Beziehung sich in Auflösung befindet oder bereits aufgelöst ist. Die Straftat der häuslichen Gewalt bezieht sich nicht nur auf die gemeinsame Wohnung, sondern auch auf öffentliche Räume.

Häusliche Gewalt kann sehr unterschiedlich aussehen, z.B.

Psychische Gewalt:

  • Sie werden immer wieder beleidigt und eingeschüchtert.
  • Sie werden kontrolliert, so dass Sie sich nicht mehr frei bewegen können.
  • Sie werden durch Gewaltandrohungen erpresst.

Körperliche Gewalt:

  • Sie werden geschlagen, getreten, gestoßen etc..
  • Sie werden durch Schläge mit Gegenständen verletzt.
  • Sie werden gewürgt.

Sexuelle Gewalt:

  • Sie werden durch Drohungen, Druck oder körperliche Gewalt zu einer sexuellen Beziehung gezwungen.
  • Sie werden durch Drohungen oder körperliche Gewalt zu einer sexuellen Handlung oder Beziehung gezwungen, die Sie nicht möchten.
  • Sie werden sexuell belästigt.

Was tun bei häuslicher Gewalt?

Wenn Sie häusliche Gewalt erfahren, können Sie die Polizei rufen, Tel 110. Die Polizei hat die Möglichkeit, den Täter aus der Wohnung zu weisen und ihm ein Rückkehrverbot bis zu zehn Tagen zu erteilen. Der Mann muss die Schlüssel abgeben und die Wohnung verlassen. Die Polizei macht bei ihrem Einsatz ein Kurzprotokoll, das Sie erhalten. Dieses wichtige Kurzprotokoll dokumentiert die Gewalttätigkeit und sollte sorgfältig bewahrt werden.

10 Tage lang darf der Täter nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehren. Die Einhaltung des Rückkehrverbots wird von der Polizei überprüft. Beachtet der Täter das Rückkehrverbot nicht, können Sie die Polizei erneut rufen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie, die Wohnung auch weiterhin allein zu nutzen?

Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot gelten in der Regel 10 Tage. Innerhalb dieser Zeit können Sie beim Amtsgericht einen Eilantrag auf Zuweisung der Wohnung und andere Schutzanordnungen stellen. Mit der Antragstellung kann die Frist verlängert werden. In dieser Zeit muss das Gericht über Ihren Antrag entscheiden. Wenn ihr Antrag auf Wohnungszuweisung genehmigt wird, können Sie weiterhin mit Ihren Kindern in der Wohnung leben. Dem Ehemann wird der Zutritt zur Wohnung dauerhaft untersagt. Falls die Wohnung Eigentum des Mannes ist, wird die Dauer der alleinigen Wohnungsnutzung auf 6 Monate begrenzt.

Anträge auf Wohnungszuweisung und andere Schutzanordnungen können über Rechtsanwälte oder direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Nehmen Sie die Dokumentation vom Polizeieinsatz mit zum Gericht.

Zusätzliche Schutzmöglichkeiten, die Sie beim Amtsgericht beantragen können

Das Gericht kann Ihrem Partner verbieten:

  • Kontakt zu Ihnen aufzunehmen, z.B. über Telefon, Briefe, SMS, E-Mails etc.,
  • sich Ihnen oder Ihrer Wohnung bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern,
  • Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten müssen, z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten.